Die neue Verordnung ist bereits beschlossen und veröffentlicht, für Reisende gelten die Änderungen jedoch erst ab 23. Oktober 2027.
Betroffen sind nicht nur Flüge innerhalb der Europäischen Union. Die Regeln gelten grundsätzlich auch bei Abflügen aus Österreich in Drittstaaten und unter bestimmten Voraussetzungen bei Rückflügen aus Ländern außerhalb der EU. Für Passagiere können die Neuerungen besonders bei Handgepäck, Flugausfällen, Umbuchungen und Entschädigungsforderungen wichtig werden.
Bis zum 22. Oktober 2027 gelten weiterhin die bisherigen EU-Fluggastrechte und die aktuell gebuchten Tarifbedingungen der Airlines.
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TL;DR – neue EU-Fluggastrechte ab 2027
Was ist neu?
Ab 23. Oktober 2027 gelten in der EU erweiterte Fluggastrechte. Dazu gehören ein kostenloser persönlicher Gegenstand, transparentere Handgepäckpreise, kostenlose Familien-Sitzplätze und neue Regeln für Bordkarten, Rückflüge und Ersatzbeförderungen.
Ab wann gelten die neuen EU-Flugrechte?
Die Verordnung gilt ab 23. Oktober 2027. Bis einschließlich 22. Oktober 2027 bleiben die bisherigen Regelungen maßgeblich.
Wer ist betroffen?
Geschützt sind alle Passagiere auf Flügen ab einem Flughafen in der Europäischen Union. Bei Flügen aus einem Drittstaat in die EU gelten die Regeln grundsätzlich, wenn die ausführende Fluggesellschaft eine EU-Airline ist.
Wird ein Kabinentrolley kostenlos?
Nein. Kostenlos vorgesehen ist mindestens ein persönlicher Gegenstand bis grundsätzlich 40 × 30 × 15 Zentimeter oder eine Tasche, die unter den Vordersitz passt. Ein größerer Kabinentrolley bleibt tarifabhängig.
Welche Rechte haben Familien?
Kinder unter 14 Jahren sollen ohne zusätzliche Sitzplatzgebühr neben mindestens einer erwachsenen Begleitperson aus derselben Buchung sitzen können.
Was ändert sich bei Flugausfällen?
Airlines müssen Ersatzbeförderungen klarer und schneller anbieten. Erfolgt innerhalb von drei Stunden kein geeignetes Angebot, können Reisende unter bestimmten Voraussetzungen selbst eine Alternative organisieren.
Bleiben die Entschädigungsbeträge erhalten?
Ja. Die Beträge von 250, 400 oder 600 Euro und die grundsätzliche Drei-Stunden-Grenze bei verspäteter Ankunft bleiben bestehen.
Warum die neuen Fluggastrechte schon heute wichtig sind
Die neuen Regeln gelten zwar erst ab dem 23. Oktober 2027. Sie können aber schon vorher für die Reiseplanung relevant werden, sobald Airlines Flüge für Ende Oktober, November oder Dezember 2027 zum Verkauf freigeben.
Entscheidend ist grundsätzlich der Zeitpunkt der Reise. Ein Flug, der im Frühjahr 2027 gebucht wird, aber am 25. Oktober 2027 startet, kann bereits unter die neue Verordnung fallen. Ein Flug am 20. Oktober 2027 richtet sich dagegen noch nach den bisherigen Vorschriften.
Prüfen Sie deshalb bei einer Reise rund um den Stichtag jeden Flugabschnitt einzeln. Bei Hinflug vor und Rückflug nach dem 23. Oktober können unterschiedliche Regelungen für die beiden Reisetage relevant sein.
Für welche Flüge gelten die neuen EU-Fluggastrechte?
Die EU-Fluggastrechte hängen nicht von der Staatsangehörigkeit des Passagiers ab. Entscheidend sind der Abflugort und bei Flügen aus Drittstaaten zusätzlich die ausführende Fluggesellschaft.
Die neuen Regeln gelten grundsätzlich:
- bei Flügen innerhalb der Europäischen Union,
- bei Flügen von Österreich in ein Land außerhalb der EU – unabhängig von der Airline,
- bei Flügen aus einem Drittstaat nach Österreich, wenn die ausführende Fluggesellschaft ihren Sitz in der EU hat.
Ein Flug von Wien nach London fällt damit grundsätzlich unter die EU-Regeln, weil er an einem EU-Flughafen startet. Beim Rückflug von London nach Wien kommt es dagegen darauf an, welche Fluggesellschaft den Flug tatsächlich durchführt. Für nicht erfasste Verbindungen können andere nationale Fluggastrechte gelten.
Bei Codeshare-Flügen sollten Sie deshalb nicht nur auf die Flugnummer schauen. Relevant ist die ausführende Airline, die in der Buchung meist mit „durchgeführt von“ angegeben wird.
Was wir bei McFlight regelmäßig beobachten
Bei Flügen mit mehreren Airlines orientieren sich Reisende häufig nur an der Marke, unter der das Ticket verkauft wurde. Für Fluggastrechte, Gepäck und Check-in kann jedoch die tatsächlich ausführende Gesellschaft entscheidend sein. Wir empfehlen deshalb, diesen Hinweis bereits vor dem Buchungsabschluss für jeden Flugabschnitt zu kontrollieren.
Kostenlose kleine Tasche: Was sich beim Handgepäck ändert
Ab dem 23. Oktober 2027 darf jeder Passagier mindestens einen persönlichen Gegenstand ohne Aufpreis mit an Bord nehmen. Als Mindestgröße nennt die neue Regel grundsätzlich 40 × 30 × 15 Zentimeter. Alternativ muss der Gegenstand unter den Sitz vor dem Passagier passen.
Das kann beispielsweise sein:
- eine kleine Handtasche,
- ein kompakter Rucksack,
- eine Laptoptasche,
- eine ähnlich große persönliche Tasche.
Damit entsteht erstmals ein gemeinsamer europäischer Mindeststandard für den kostenlosen persönlichen Gegenstand. Ein einheitliches Gewicht wird jedoch nicht vorgegeben. Airlines können weiterhin angemessene Gewichtsbeschränkungen festlegen.
Wird der Kabinentrolley ab 2027 kostenlos?
Nein. Ein klassischer Kabinentrolley wird nicht automatisch kostenlos. Die neue Verordnung unterscheidet zwischen dem persönlichen Gegenstand für den Platz unter dem Vordersitz und einem größeren Handgepäckstück für das Gepäckfach.
Airlines dürfen weiterhin günstigere Tarife ohne Kabinentrolley anbieten. Sie müssen jedoch zu Beginn des Buchungsvorgangs standardmäßig auch einen Flugpreis anzeigen, der ein größeres Handgepäckstück umfasst. Dadurch sollen Angebote verschiedener Airlines leichter vergleichbar werden.
Für Reisende ist diese Unterscheidung entscheidend. Ein günstiger Basistarif mit kleiner Tasche und ein Tarif mit zusätzlichem Trolley sind nicht dieselbe Leistung. Wie unterschiedlich Einstiegstarife ausgestaltet sein können, zeigt bereits heute unser Überblick zum Handgepäck bei Austrian Economy Basic.
Unsere Erfahrung bei McFlight: Gepäck zuerst festlegen
Wir empfehlen, das benötigte Gepäck vor dem Flugvergleich festzulegen. Packen Sie gedanklich nicht erst nach der Buchung. Entscheiden Sie vorher, ob eine kleine Tasche genügt, ein Kabinentrolley erforderlich ist oder ein Koffer aufgegeben werden muss. Erst danach lassen sich Angebote mit vergleichbaren Leistungen sinnvoll gegenüberstellen.
Auch die Flugzeiten gehören in den Vergleich. Bei einem kurzen Aufenthalt in Barcelona kann ein Tarif mit Trolley praktisch sein, während bei einer längeren Reise nach Mallorca möglicherweise Aufgabegepäck benötigt wird.
Familien können ohne Aufpreis zusammensitzen
Kinder unter 14 Jahren sollen ab dem 23. Oktober 2027 ohne zusätzliche Reservierungsgebühr neben mindestens einer erwachsenen Begleitperson sitzen können. Voraussetzung ist grundsätzlich, dass Kind und Begleitperson unter demselben Beförderungsvertrag gebucht wurden.
Die Regel bedeutet nicht, dass eine ganze Familie automatisch eine frei gewählte Sitzreihe erhält. Garantiert werden soll die notwendige benachbarte Platzierung eines Kindes und einer Begleitperson, nicht die kostenlose Auswahl bestimmter Fenster-, Gang- oder Komfortsitze.
Können keine direkt nebeneinanderliegenden Plätze vergeben werden, muss die Fluggesellschaft versuchen, eine geeignete Lösung zu finden. Familien sollten den Check-in trotzdem frühzeitig durchführen und kontrollieren, welche Sitze tatsächlich zugewiesen wurden.
Kinderwagen bis zum Flugzeug
Familien sollen einen Kinderwagen oder Buggy grundsätzlich bis zum Boardinggate beziehungsweise bis zur Flugzeugtür nutzen können. Nach der Landung soll er dort wieder bereitgestellt werden, soweit Sicherheits-, Kapazitäts- und Betriebsbedingungen dies erlauben.
Prüfen Sie zusätzlich die Gepäckregeln der ausführenden Airline. Die neue Regel ersetzt nicht sämtliche Bestimmungen zu Kindergepäck, Autositzen, Babybetten oder zusätzlichem Aufgabegepäck.
Papier-Bordkarte und digitaler Boardingpass bleiben ohne Zwangs-App möglich
Eine Fluggesellschaft darf Passagiere künftig nicht mehr dazu zwingen, eine spezielle App herunterzuladen oder ein Kundenkonto einzurichten, nur um eine Bordkarte zu erhalten, zu nutzen oder auszudrucken.
Nach dem Check-in müssen Reisende eine digitale Bordkarte erhalten können. Ebenso muss eine selbst ausgedruckte Bordkarte akzeptiert werden, sofern für den jeweiligen Flughafen und die Reise keine behördliche Dokumentenkontrolle etwas anderes erfordert.
Die Airline darf außerdem keine zusätzliche Gebühr verlangen, nur weil nach dem Check-in eine Bordkarte ausgedruckt wird.
Diese neue EU-Regel ist von aktuellen Airline-Verfahren zu unterscheiden. Derzeit gelten weiterhin die jeweiligen Bedingungen der Fluggesellschaft. Für Austrian-Reisende ist deshalb bis zum neuen EU-Stichtag unser Ratgeber zur Travel ID beim Austrian Online-Check-in maßgeblich.
Auch bei Ryanair müssen Reisende gegenwärtig die airlineeigenen Check-in-Fristen beachten. Ab dem 10. November 2026 endet dort die Gepäckabgabe früher, wie unser Beitrag zur neuen Ryanair-Gepäckfrist erklärt.
Schreibfehler im Namen können kostenlos korrigiert werden
Ein einfacher Rechtschreibfehler im Namen des Passagiers soll künftig einmal kostenlos korrigiert werden können, wenn die Änderung rechtzeitig – grundsätzlich mindestens 48 Stunden vor Reisebeginn – verlangt wird.
Das betrifft beispielsweise:
- vertauschte Buchstaben,
- einen offensichtlichen Tippfehler,
- eine fehlerhafte Schreibweise des eigenen Namens.
Die Regel erlaubt keinen kostenlosen Austausch der reisenden Person. Ein Ticket kann dadurch nicht beliebig auf jemand anderen übertragen werden.
Kontrollieren Sie den Namen trotzdem sofort nach Erhalt der Buchungsbestätigung. Je früher ein Fehler gemeldet wird, desto leichter lässt er sich vor dem Check-in klären. Bei Fragen zu einer über McFlight.at gebuchten Reise hilft Ihnen der McFlight.at-Kundenservice.
Rückflug bleibt trotz nicht genutztem Hinflug bestehen
Eine der wichtigsten Neuerungen betrifft sogenannte No-Show-Klauseln. Airlines dürfen den Rückflug künftig nicht mehr allein deshalb verweigern, weil ein Passagier den Hinflug derselben Buchung nicht angetreten hat.
Auch eine zusätzliche Gebühr für die Nutzung des Rückfluges darf in diesem Fall nicht verlangt werden.
Das kann beispielsweise wichtig sein, wenn ein Reisender den ursprünglich gebuchten Hinflug wegen einer kurzfristigen Planänderung verpasst und auf anderem Weg zum Ziel gelangt. Bisher bestand bei manchen Tarifen das Risiko, dass alle nachfolgenden Flugabschnitte automatisch gestrichen wurden.
Trotz der neuen Regel sollten Sie die Fluggesellschaft informieren, wenn ein Hinflug nicht genutzt wird. Dadurch lassen sich Missverständnisse bei Buchungsstatus, Gepäck oder Check-in eher vermeiden.
Drei-Stunden-Grenze und Entschädigung bleiben bestehen
Die grundlegenden Entschädigungsbeträge werden mit der Reform nicht abgeschafft. Bei einer Ankunftsverspätung von mehr als drei Stunden, einer kurzfristigen Annullierung oder einer unberechtigten Nichtbeförderung kann weiterhin ein Anspruch auf Ausgleichszahlung bestehen.
Die Höhe richtet sich grundsätzlich nach der Flugstrecke:
- 250 Euro bei Flügen bis 1.500 Kilometer,
- 400 Euro bei längeren Flügen innerhalb der EU und bestimmten Flügen zwischen 1.500 und 3.500 Kilometern,
- 600 Euro bei anderen Flügen über 3.500 Kilometer.
Ob tatsächlich eine Ausgleichszahlung zusteht, hängt weiterhin vom Einzelfall ab. Bei außergewöhnlichen Umständen kann die Airline von der Zahlungspflicht befreit sein, wenn sich die Störung auch mit zumutbaren Maßnahmen nicht vermeiden ließ.
Davon zu unterscheiden sind Erstattung, Ersatzbeförderung und Betreuungsleistungen. Diese Rechte können auch dann bestehen, wenn keine pauschale Entschädigung gezahlt werden muss.
Flugausfall: Erstattung oder Ersatzbeförderung bleibt Ihre Entscheidung
Wird ein Flug annulliert, können Passagiere grundsätzlich zwischen mehreren Möglichkeiten wählen:
- Erstattung des nicht genutzten Tickets,
- anderweitige Beförderung zum frühestmöglichen Zeitpunkt,
- Umbuchung auf einen späteren gewünschten Termin, sofern Plätze verfügbar sind.
Die Airline darf Reisende nicht einfach auf die Erstattung festlegen, wenn sie stattdessen eine angemessene Ersatzbeförderung wünschen. Ebenso sollten Passagiere keine Rückzahlung bestätigen, solange sie weiterhin von der Fluggesellschaft an ihr Ziel gebracht werden möchten.
Bei der Ersatzbeförderung können auch andere Airlines, alternative Flughäfen oder geeignete andere Verkehrsmittel infrage kommen. Die Bedingungen müssen mit der ursprünglichen Reise vergleichbar sein. Wer einen Nonstopflug gebucht hat, soll nicht ohne sachlichen Grund auf eine unnötig komplizierte Verbindung mit mehreren Umstiegen verwiesen werden.
McFlight Praxistipp: Entscheidung schriftlich festhalten
Wir empfehlen bei einer Annullierung, die gewünschte Lösung klar und schriftlich mitzuteilen. Halten Sie fest, ob Sie eine Erstattung oder die frühestmögliche Ersatzbeförderung verlangen. Speichern Sie Nachrichten, angebotene Alternativen und Belege. Das erleichtert die spätere Klärung, falls Sie selbst handeln müssen.
Selbst Ersatzflug buchen: Die Drei-Stunden-Regel
Bietet die Fluggesellschaft innerhalb von drei Stunden nach der Störung keine geeignete Ersatzbeförderung an, können Reisende unter den neuen Regeln eine alternative Reise selbst organisieren.
Dabei müssen Sie die Airline grundsätzlich über Ihre Absicht informieren. Erstattet werden sollen notwendige und angemessene Kosten bis zu einer Obergrenze von 400 Prozent des vollständigen ursprünglichen Ticketpreises.
Das bedeutet nicht, dass automatisch jede beliebig teure Verbindung übernommen wird. Die selbst gewählte Alternative sollte zeitlich und qualitativ nachvollziehbar sein. Eine teure Business-Class-Buchung ist nicht ohne Weiteres angemessen, wenn eine vergleichbare Economy-Verbindung verfügbar gewesen wäre.
Bewahren Sie insbesondere auf:
- die Mitteilung über den Flugausfall,
- Nachweise über nicht angebotene oder ungeeignete Alternativen,
- Ihre Nachricht an die Airline,
- Buchungsbestätigung und Rechnung der Ersatzverbindung,
- Belege für notwendige Transfers.
Wer bei einem Flugausfall nach einer anderen Verbindung sucht, kann in der McFlight.at-Flugsuche verschiedene Airlines und Abflugzeiten vergleichen. Bei einer bestehenden Buchung sollte jedoch zuerst geklärt werden, welche Ersatzbeförderung die ursprüngliche Fluggesellschaft anbietet.
Airlines müssen schneller über mögliche Ansprüche informieren
Fluggesellschaften müssen betroffene Passagiere künftig innerhalb von 96 Stunden nach einer relevanten Störung aktiv über einen möglichen Entschädigungsanspruch und das Verfahren zur Antragstellung informieren.
Die Information soll digital erfolgen und verständlich erklären, wie ein Anspruch eingereicht werden kann. Ein spezielles Airlinekonto oder eine bestimmte App darf dafür nicht zwingend erforderlich sein.
Für Reisende gelten ebenfalls klare Fristen. Ein Entschädigungsantrag muss grundsätzlich innerhalb von neun Monaten nach dem auf dem Ticket genannten Abflugdatum gestellt werden. Die Airline muss anschließend innerhalb von 30 Tagen entweder zahlen oder nachvollziehbar begründen, weshalb sie den Anspruch ablehnt.
Warten Sie dennoch nicht bis zum Ende der Frist. Je früher Unterlagen, Bordkarten, Buchungsbestätigung und Belege gesichert werden, desto leichter lässt sich der Reiseverlauf später nachvollziehen.
Gutscheine dürfen nicht aufgezwungen werden
Eine Airline darf eine Erstattung nicht einfach durch einen Gutschein ersetzen. Passagiere müssen der Gutscheinlösung ausdrücklich zustimmen.
Der Gutschein darf grundsätzlich höchstens zwölf Monate gültig sein. Eine einmalige Verlängerung um bis zu weitere zwölf Monate ist möglich, wenn sowohl der Reisende als auch die Airline ausdrücklich zustimmen.
Achten Sie vor der Annahme auf:
- Gültigkeitsdauer,
- mögliche Übertragbarkeit,
- einlösbare Strecken und Airlines,
- Restguthaben,
- Bedingungen für eine spätere Auszahlung.
Wer lieber eine Geldzahlung möchte, sollte keinen Gutschein bestätigen, nur weil dieser in einer E-Mail besonders hervorgehoben wird.
Betreuung bei Verspätungen wird genauer geregelt
Die neuen Vorschriften konkretisieren, welche Versorgung Reisende bei längeren Störungen erwarten können. Vorgesehen sind unter anderem regelmäßige Erfrischungen, Mahlzeiten, Kommunikationsmöglichkeiten und bei Bedarf eine Unterkunft.
Erbringt die Airline notwendige Betreuung nicht, können Passagiere angemessene Ausgaben grundsätzlich selbst tätigen und anschließend eine Erstattung verlangen. Kaufen Sie dabei keine unverhältnismäßig teuren Leistungen und bewahren Sie alle Rechnungen auf.
Hotelkosten können bei außergewöhnlichen Umständen begrenzt werden
Nicht jede Änderung verbessert die bisherige Position der Passagiere. Beruht die Störung auf außergewöhnlichen Umständen, die auch mit zumutbaren Maßnahmen nicht vermeidbar waren, kann die Fluggesellschaft die Hotelunterbringung grundsätzlich auf höchstens drei Nächte begrenzen.
Für besonders schutzbedürftige Reisende gelten Ausnahmen. Dazu können unter anderem zählen:
- Menschen mit Behinderung oder eingeschränkter Mobilität,
- unbegleitete Minderjährige,
- Reisende mit Kleinkindern,
- Schwangere,
- Personen mit rechtzeitig gemeldetem besonderem medizinischem Bedarf.
Die Begrenzung betrifft nicht automatisch Mahlzeiten, Transfers oder die Pflicht zur Ersatzbeförderung. Diese Ansprüche müssen getrennt geprüft werden.
Was bleibt bis zum 22. Oktober 2027 unverändert?
Bis zum Tag vor dem Anwendungsbeginn gelten die bisherigen EU-Fluggastrechte und die aktuellen Tarifbedingungen der Airlines.
Das bedeutet insbesondere:
- Aktuelle Handgepäckregeln bleiben zunächst bestehen.
- Airline-Apps und Login-Verfahren richten sich weiter nach den derzeitigen Vorgaben.
- Sitzplatzkosten für Familien können bis dahin tarifabhängig bleiben.
- No-Show-Regeln müssen anhand der aktuellen Beförderungsbedingungen beurteilt werden.
- Flugausfälle und Verspätungen werden nach dem derzeit geltenden EU-Recht behandelt.
Orientieren Sie sich bei einer Reise 2026 oder in den ersten Monaten 2027 deshalb nicht vorschnell an den neuen Regelungen. Das gilt auch für Reisen nach Athen, Barcelona oder andere europäische Ziele.
Für Einreiseformalitäten bleiben wiederum die jeweiligen nationalen Vorschriften entscheidend. Die Unterschiede zwischen ETA, EES und ETIAS für österreichische Reisende werden durch die Reform der Fluggastrechte nicht verändert.
So bereiten Sie sich auf die neuen Regeln vor
Bei einer Buchung für Reisen ab dem 23. Oktober 2027 sollten Sie diese Schritte beachten:
- Reisedatum kontrollieren: Prüfen Sie Hin- und Rückflug getrennt, wenn die Reise rund um den Stichtag liegt.
- Ausführende Airline feststellen: Besonders beim Rückflug aus einem Drittstaat kann sie für den Schutzbereich entscheidend sein.
- Gepäckbedarf festlegen: Vergleichen Sie Tarife mit demselben persönlichen Gegenstand, Kabinentrolley und Aufgabegepäck.
- Familienbuchung gemeinsam anlegen: Buchen Sie Kind und Begleitperson möglichst im selben Vorgang.
- Namen sofort prüfen: Melden Sie Tippfehler nicht erst beim Check-in.
- Buchungsunterlagen speichern: Sichern Sie Ticket, Tarifleistungen, Flugzeiten und Mitteilungen der Airline.
- Bei Störungen Wahlrecht ausüben: Entscheiden Sie bewusst zwischen Erstattung und Ersatzbeförderung.
- Belege aufbewahren: Dokumentieren Sie notwendige Ausgaben für Transport, Verpflegung oder Unterkunft.
Bei der Auswahl Ihrer Reise hilft außerdem unser Ratgeber zum günstigen Buchungszeitpunkt für Flüge ab Österreich.
Starten Sie ab Wien, sollten Sie zusätzlich die geänderte Anreise zum Flughafen Wien während der S-Bahn-Sperreberücksichtigen.
Häufige Fehler bei den neuen EU-Fluggastrechten
Ein häufiger Irrtum lautet: „Ab 2027 ist jedes Handgepäck kostenlos.“ Tatsächlich ist nur der persönliche Gegenstand als kostenloser Mindestumfang vorgesehen. Der größere Kabinentrolley kann weiterhin extra kosten.
Ebenfalls falsch ist die Annahme, die neuen Rechte würden schon seit der Veröffentlichung der Verordnung gelten. Maßgeblich ist der 23. Oktober 2027.
Bei Flugstörungen sollten Reisende außerdem nicht sofort selbst einen teuren Ersatzflug kaufen. Zuerst muss die Airline Gelegenheit erhalten, eine geeignete Ersatzbeförderung anzubieten. Die Drei-Stunden-Regel und die Informationspflicht gegenüber der Fluggesellschaft sind für eine spätere Erstattung wichtig.
Auch der kostenlose Familien-Sitzplatz ist keine freie Komfortsitzplatzwahl. Geschützt wird das Zusammensitzen des Kindes mit einer Begleitperson, nicht automatisch eine bestimmte Reihe oder ein gewünschter Platz am Fenster.
McFlight.at Fazit: Mehr Klarheit – aber der Stichtag entscheidet
Die neuen EU-Fluggastrechte bringen ab dem 23. Oktober 2027 spürbare Verbesserungen. Reisende erhalten einen klar definierten kostenlosen persönlichen Gegenstand, Familien können leichter zusammensitzen und Airlines müssen bei Flugausfällen, Entschädigungen und Ersatzbeförderungen transparenter handeln.
Besonders hilfreich sind das Verbot der No-Show-Streichung des Rückflugs, die Möglichkeit zur selbst organisierten Ersatzreise nach drei Stunden und der Zugang zu Bordkarten ohne verpflichtende App oder Kundenkonto.
Trotzdem bleibt genaues Lesen wichtig. Ein Kabinentrolley ist nicht automatisch kostenlos, Hotelkosten können bei außergewöhnlichen Umständen begrenzt werden und die neue Verordnung gilt nicht für jede Reise in gleicher Weise.
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Stand: 4. November 2026. Die Angaben können sich ändern. Prüfen Sie vor der Reise zusätzlich die aktuellen Informationen der Europäischen Union, des Flughafens und der ausführenden Fluggesellschaft.
